Gebrauchte Software klingt für viele IT-Entscheider im ersten Moment nach einer rechtlichen Grauzone. Die Sorge vor teuren Nachlizensierungen oder fehlgeschlagenen Software-Audits durch Hersteller wie Microsoft oder Adobe ist groß. Doch die Realität sieht anders aus: Der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen ist nicht nur legal, sondern bietet Unternehmen enormes Potenzial zur Kostenersparnis – wenn man die Spielregeln kennt.
In diesem großen Guide klären wir die rechtlichen Grundlagen, beleuchten die Unterschiede je nach Software-Typ und zeigen, worauf Sie beim Kauf zwingend achten müssen, um rechtlich zu 100 % auf der sicheren Seite zu sein.
1. Was Unternehmen suchen – und wo die größten Unsicherheiten liegen
Wenn IT-Leiter oder Geschäftsführer nach „gebrauchter Software“ suchen, stoßen sie oft auf extrem billige Angebote im Netz. Das führt zu berechtigten Unsicherheiten:
- Product Key vs. Lizenz: Viele Anbieter verkaufen lediglich einen „Aktivierungs-Key“ per E-Mail, liefern aber keine Nachweise über das eigentliche Nutzungsrecht (die Lizenz). Ein Key allein ist rechtlich wertlos.
- Audit-Sicherheit: Unternehmen haben Angst, dass gebrauchte Lizenzen bei einer Prüfung (Audit) durch den Softwarehersteller nicht anerkannt werden.
- Volumenlizenzen: Es herrscht oft Unklarheit darüber, ob man Lizenzen aus großen Unternehmensverträgen aufsplitten und in kleineren Stückzahlen weiterverkaufen darf.
2. Die Rechtslage: Was sagen EuGH und BGH?
Die Legalität von gebrauchter Software ist durch die höchsten europäischen und deutschen Gerichte eindeutig geklärt. Die Urteile basieren auf dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz. Dieser besagt vereinfacht: Wenn ein Softwarehersteller eine Lizenz einmal in der EU verkauft hat, erschöpft sich sein Recht, den weiteren Vertrieb zu kontrollieren.
Das grundlegende EuGH-Urteil (Juli 2012, Az. C-128/11)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Handel mit gebrauchten Lizenzen, inklusive solcher aus reinen Downloads, endgültig legalisiert.
Auszug aus dem Urteil: „Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen. (…) Das ausschließliche Recht auf Verbreitung der Programmkopie erschöpft sich mit dem Erstverkauf.“
⚠️ WICHTIGE EINSCHRÄNKUNG: Kaufsoftware vs. Cloud-Abos Die verbraucherfreundlichen Urteile beziehen sich rechtlich ausschließlich auf Software, die gegen eine Einmalzahlung zeitlich unbefristet erworben wurde (sogenannte Kaufsoftware oder On-Premises-Lösungen). Sogenannte SaaS-Lösungen (Software-as-a-Service), reine Mietmodelle oder Cloud-Abonnements (wie z. B. Microsoft 365 Abos oder die Adobe Creative Cloud) unterliegen nicht dem Erschöpfungsgrundsatz und können nicht gebraucht gehandelt werden!
Das wegweisende BGH-Urteil (Dezember 2014, Az. I ZR 8/13)
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das EuGH-Urteil und konkretisierte es speziell für Unternehmen, die Softwarepakete kaufen.
Auszug aus dem Urteil: „Die Aufspaltung von Volumenlizenzen ist zulässig. (…) Der Erwerber einer einzelnen Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag kann sich auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts berufen.“
⚠️ WICHTIGE EINSCHRÄNKUNG: Die Grenze beim Splitten Der BGH hat klargestellt, dass Volumenlizenzen aufgespalten werden dürfen – sofern es sich um ein Bündel eigenständiger Lizenzen handelt (z.B. 100 eigenständige Office-Lizenzen). Nicht erlaubt ist hingegen das Aufspalten einer einzelnen Client-Server-Lizenz (die z.B. 50 gleichzeitige Zugriffe über einen Server erlaubt) in unabhängige Einzellizenzen.
3. Gibt es Unterschiede je nach Software-Art?
Gebrauchte Software ist nicht gleich gebrauchte Software. Je nach Einsatzzweck gelten unterschiedliche technische und rechtliche Spielregeln:
- Standard-Programme (z. B. Microsoft Office, Windows, Adobe Acrobat): Hierbei handelt es sich um die am häufigsten gehandelten Lizenzen. Wichtig ist hier die exakte Dokumentation des Lizenzmodells (OEM, Retail oder Volumenlizenz) sowie die Berücksichtigung von Downgrade-Rechten.
- Infrastruktur- und Serverlizenzen (z. B. Windows Server, Acronis, VMware): Die Lizenzierung ist hochkomplex (Core-Lizenzierung vs. Client Access Licenses / CALs). Wer hier falsch rechnet, riskiert im Audit Nachzahlungen. Eine genaue Bedarfsermittlung ist unerlässlich.
- Security-Software (z. B. Avira, ESET, Kaspersky): Juristische Grauzone! Laut EuGH erwirbt der Zweitkäufer die Software in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs befand. Es gibt keinenautomatischen rechtlichen Anspruch auf zukünftige Virensignatur-Updates durch den Hersteller. Hier muss vor dem Kauf exakt geprüft werden, ob der Hersteller die lebenswichtigen Updates für die gebrauchte Lizenz zulässt.
4. Vor- und Nachteile auf einen Blick
Vorteile:
- Erhebliche Einsparungen: Gebrauchte Lizenzen bieten den exakt identischen Funktionsumfang wie Neuprodukte, sind aber deutlich wirtschaftlicher.
- Kein Verschleiß: Eine gebrauchte Microsoft- oder Adobe-Lizenz funktioniert am ersten Tag genau wie am tausendsten.
- Rechtssicherheit: Bei einer sauberen Dokumentation der Lizenzwege können die Lizenzen absolut audit-sicher eingesetzt werden.
Nachteile & Risiken:
- Schwarze Schafe im Markt: Der Markt lockt Betrüger an (siehe Punkt 5).
- Fehlende „Software Assurance“ (SA): Gebrauchte Lizenzen beinhalten in der Regel keine kostenlosen Upgrades auf zukünftige Hauptversionen.
- Aufwendige Prüfung: Die lückenlose Dokumentation der Lizenzkette ist Pflicht.
5. Vorsicht Betrug: So erkennen Sie unseriöse Anbieter
Wer unbedarft einkauft, erwirbt oft raubkopierte oder mehrfach verkaufte Lizenzen. Mit dieser Checkliste entlarven Sie Fake-Shops:
- „Key“ ist nicht gleich „Lizenz“: Ein technischer Schlüssel ist rechtlich gesehen kein Nutzungsrecht. Ein seriöser Händler liefert immer eine Lizenzurkunde und den Nachweis über die Rechtekette.
- Unrealistisches Preis-Dumping: Eine aktuelle Office-Edition für 9,99 €? Hier schrillen die Alarmglocken. Solche Keys stammen oft aus gehackten Entwickler-Accounts (MSDN), die für den Weiterverkauf gesperrt sind.
- Fehlende Dokumentation der Löschung: Der rechtliche Dreh- und Angelpunkt lautet: Der Vorbesitzer muss seine Kopie unbrauchbar gemacht haben. Seriöse Anbieter fordern vom Vorbesitzer eine rechtsverbindliche Vernichtungserklärung ein.
- Blick ins Impressum: Viele unseriöse Key-Seller sitzen in Briefkastenfirmen im EU-Ausland oder in Asien, um sich der Gerichtsbarkeit zu entziehen.
- Keine persönliche Beratung: Wenn es nur anonyme „In-den-Warenkorb“-Buttons gibt, fehlt die für Unternehmen so wichtige rechtliche und technische Bedarfsermittlung.
6. Worauf es beim Kauf ankommt: Der sichere Weg mit der LCom GmbH
Um die wirtschaftlichen Vorteile zu nutzen und die Risiken auf null zu reduzieren, kommt es auf absolute Transparenz an. Die LCom GmbH ist ein zuverlässiges Unternehmen im Bereich Softwarelizenzen. Geschäftsführer Carsten Lauer begleitet Unternehmen seit über 25 Jahren in allen Fragen rund um Software und Lizenzierung – mit fachlicher Tiefe, klaren Worten und pragmatischer Lösungsorientierung.
Damit Sie beim Kauf oder Verkauf gebrauchter Software auf der sicheren Seite sind, garantieren wir:
- Nachvollziehbare Lizenzwege: Herkunft, Nutzungsrechte und Übertragbarkeit werden von uns eindeutig und lückenlos dokumentiert.
- Prüffeste Dokumentation: Für externe Audits und interne Prüfungen erhalten Sie alle relevanten rechtsverbindlichen Nachweise (inklusive Vernichtungserklärungen der Vorbesitzer).
- Bedarfsgerechte Beratung: Wir berechnen Cores, CALs und Update-Rechte im Vorfeld exakt und empfehlen nur Lizenzen, die wirtschaftlich sinnvoll und technisch audit-sicher sind.
Möchten Sie wissen, wie viel Budget Sie durch den Einsatz gebrauchter Lizenzen einsparen können oder ob Ihre aktuelle Lizenzstruktur audit-sicher ist? Nehmen Sie Kontakt auf – wir prüfen Ihren Bedarf unverbindlich und transparent.
